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   VG Mainz, 22.11.2018 - 1 K 1375/17.MZ   

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VG Mainz, 22.11.2018 - 1 K 1375/17.MZ (https://dejure.org/2018,54661)
VG Mainz, Entscheidung vom 22.11.2018 - 1 K 1375/17.MZ (https://dejure.org/2018,54661)
VG Mainz, Entscheidung vom 22. November 2018 - 1 K 1375/17.MZ (https://dejure.org/2018,54661)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 12 S 1 GewO, § 35 Abs 1 S 1 GewO, § 35 Abs 2 GewO, § 28 Abs 1 VwVfG, § 46 VwVfG
    Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers der versehentlichen Anhörung eines Dritten; Gefährdung von Rechtsgütern der Allgemeinheit durch Vorenthaltung von Umsatzsteuer; Umfang der Sperrwirkung der GewO § 12

  • Wolters Kluwer

    Anhörung; Betriebseinstellung; Einzelkaufmann; Erklärungspflichten; Ermessen; Ermessenserwägungen; Eröffnungsantrag; Freigabe; Gewerbe; Gewerbeausübung; Gewerbebetrieb; Gewerberecht; gewerberechtliche; gewerberechtliche Zuverlässigkeit; Gewerbeuntersagung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewerbeuntersagung wegen Einbehaltung der Umsatzsteuer

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2010 - 6 A 10676/10

    Gewerbetreibender; Insolvenz; gewerbebezogene Unzuverlässigkeit; steuerrechtliche

    Auszug aus VG Mainz, 22.11.2018 - 1 K 1375/17
    Zwar sind unter solchen auch jene Verhaltensverstöße zu fassen, die gewerbebezogen sind und im engen Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Unzulänglichkeiten stehen, die das Insolvenzverfahren ausgelöst haben (OVG RP, Urteil vom 3. November 2010 - 6 A 10676/10 -, juris).

    Der Kläger ist als gewerbeübergreifend unzuverlässig anzusehen, denn mit der Verletzung steuerrechtlicher Pflichten hat er Pflichten verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1994 - 1 B 5/94 -, juris Rn. 9; OVG RP, Urteil vom 3. November 2010 - 6 A 10676/10 -, juris Rn. 26).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 CB 2.81

    Erweiterte Gewerbeuntersagung - Erforderlichkeit - Voraussetzungen für die

    Auszug aus VG Mainz, 22.11.2018 - 1 K 1375/17
    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeuntersagung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982, a.a.O.).

    Hierfür reicht es aus, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. November 2010 - 6 A 1067/10 -, juris Rn. 28 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 CB 2.81 -, juris Rn. 37).

  • BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Steuerrückstände

    Auszug aus VG Mainz, 22.11.2018 - 1 K 1375/17
    Ungeachtet dessen kann eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagungsverfügung ohnehin allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 1994 - 1 B 5/94 -, juris Rn. 8; vom 25. März 1991 - 1 B 10/91 -, juris Rn. 4).

    Der Kläger ist als gewerbeübergreifend unzuverlässig anzusehen, denn mit der Verletzung steuerrechtlicher Pflichten hat er Pflichten verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1994 - 1 B 5/94 -, juris Rn. 9; OVG RP, Urteil vom 3. November 2010 - 6 A 10676/10 -, juris Rn. 26).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VG Mainz, 22.11.2018 - 1 K 1375/17
    aa) Gewerberechtlich unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht, betreibt (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146/80 -, juris Rn. 13).

    Maßgeblich für die im Rahmen der Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit zu treffende Prognose wegen gewerbebezogener Schulden ist weiter, ob der Betroffene ein Sanierungskonzept nachweisen kann, das eine erfolgreiche Abtragung der aufgelaufenen Steuerrückstände und das Nichtentstehen neuer Steuerschulden erwarten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146/80 -, juris Rn. 15; BayVGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 - 22 ZB 12.888 -, juris Rn. 17 f.; vom 23. Oktober 2008 - 22 ZB 08.2549 -, juris Rn. 4).

  • BVerwG, 23.09.1991 - 1 B 96.91

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung infolge steuerlicher Unzuverlässigkeit,

    Auszug aus VG Mainz, 22.11.2018 - 1 K 1375/17
    Zur ordnungsgemäßen Ausübung eines Gewerbes gehört dabei nicht nur die Einhaltung gewerbespezifischer Verpflichtungen, sondern auch die Erfüllung der mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1991 - 1 B 96/91 -, juris Rn. 4).

    Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig anzusehen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist für die Prognose, ob er zukünftig seine steuerlichen Pflichten erfüllen wird, von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1991, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.03.1991 - 1 B 10.91

    Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Gewerbeuntersagung wegen

    Auszug aus VG Mainz, 22.11.2018 - 1 K 1375/17
    Ungeachtet dessen kann eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagungsverfügung ohnehin allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 1994 - 1 B 5/94 -, juris Rn. 8; vom 25. März 1991 - 1 B 10/91 -, juris Rn. 4).

    Sind diese Voraussetzungen in der Person des Gewerbetreibenden erfüllt, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, künftig nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1991, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 17.79

    Gewerberecht - Untersagung - Anfechtung - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit

    Auszug aus VG Mainz, 22.11.2018 - 1 K 1375/17
    Darüber hinaus setzt die erweiterte Gewerbeuntersagung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erforderlichkeit der Untersagung voraus (vgl. Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 17/79 -, juris Rn. 29; OVG RP, Urteil vom 3. November 2010, a.a.O., juris Rn. 27).
  • BVerwG, 12.01.1993 - 1 B 1.93

    Gewerbeuntersagung - Verfassungsmäßigkeit - Verfassungsrecht

    Auszug aus VG Mainz, 22.11.2018 - 1 K 1375/17
    Auch in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines Gewerbetreibenden, der gewerbeübergreifend unzuverlässig ist, aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG im Einklang steht und nur in extremen Ausnahmefällen anders zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1993 - 1 B 1/93 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Auszug aus VG Mainz, 22.11.2018 - 1 K 1375/17
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6/14 -, juris Rn. 15 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.03.1997 - 1 B 72.97

    Begründung der Unzuverlässigkeit durch die Ansammlung von Steuerschulden -

    Auszug aus VG Mainz, 22.11.2018 - 1 K 1375/17
    Maßgeblich ist allein, dass die Steuern fällig und zu entrichten waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1997 - 1 B 72/97 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2016 - 4 E 226/16 -, juris Rn. 5).
  • VG Trier, 14.04.2010 - 5 K 11/10

    Keine Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden während Insolvenzverfahren

  • VGH Bayern, 23.10.2012 - 22 ZB 12.888

    Erweiterte Gewerbeuntersagung gegen Vertretungsberechtigten; Verletzung

  • VG München, 21.12.2015 - M 16 K 15.2439

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

  • VGH Bayern, 08.07.2013 - 22 C 13.1163

    Versagung einer Erlaubnis für eine Schank- und Speisewirtschaft

  • OVG Sachsen, 08.03.2011 - 3 B 354/10

    Steuerschulden, Gewerbeuntersagung, Höhe der Steuerrückstände

  • VG Oldenburg, 14.07.2008 - 12 B 1781/08

    Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung wegen Verstoßes gegen eine

  • VG Mainz, 26.01.2011 - 6 L 18/11

    Mainz - Gastwirt verliert Konzession wegen Steuerschulden

  • VGH Bayern, 23.10.2008 - 22 ZB 08.2549

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; gewerberechtliche Unzuverlässigkeit; lang

  • OVG Niedersachsen, 11.02.2016 - 7 PA 12/16

    Gewerbeuntersagung; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; Prozesskostenhilfe;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2016 - 4 E 226/16

    Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen

  • VG Würzburg, 16.10.2017 - W 6 K 17.707

    Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Verfahren gegen Gewerbeuntersagung

  • VG München, 18.09.2001 - M 16 K 00.5049
  • VG Mainz, 29.11.2019 - 1 L 1066/19

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Annahme der Unzuverlässigkeit eines

    Zudem dürfte es sich wohl um einen im Vergleich zu anderen in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen noch um eine Verbindlichkeit im eher unteren Bereich handeln, die aber dennoch nicht unerheblich ist (vgl. dazu VG Minden, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 3 L 53/19 -, juris, Rn. 35: Steuerrückstände in Höhe von 24.781,81 EUR; VG Hamburg, Beschluss vom 18. März 2019 - 17 E 712/19 -, juris: 51.417,55 EUR; VG Mainz, Urteil vom 22. November 2018 - 1 K 1375/17.MZ -, juris: 15.688,78 EUR; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. September 2018 - 7 L 806/18 -, juris, Rn. 8: rund 29.000,00 EUR; VG Schleswig, Beschluss vom 7. September 2017 - 12 B 24/17 -, juris, Rn. 7: 548.149,17 EUR; VG Gießen, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 K 2135/11.GI -, juris: 18.454,57 EUR; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. Januar 2013 -7 L 1370/12 -, juris, Rn. 5: 13.304,67 EUR; VG Aachen, Beschluss vom 23. April 2012 - 3 L 559/11 -, juris, Rn. 24: 39.922,49 EUR; VG Magdeburg, Beschluss vom 30. Dezember 2011 - 3 B 251/11 -, juris, Rn. 20: 13.795,10 EUR; VG Trier, Urteil vom 14. April 2010 - 5 K 11/10.TR -, juris: 56.750,02 EUR; VG Köln, Beschluss vom 11. August 2009 - 1 L 976/09 -, juris, Rn. 15: 45.874,66 EUR).
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